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   BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74   

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BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74 (https://dejure.org/1975,680)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1975 - VI R 171/74 (https://dejure.org/1975,680)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1975 - VI R 171/74 (https://dejure.org/1975,680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungs- und Verkehrsbetrieb - Eigenregie - Gemeinde - Fiskalische Verwaltung - Verwaltungsprivatrecht - Leiter - Steuerfreie Aufwandsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nicht in privatrechtlicher Form geführte Versorgungs- und Verkehrsbetriebe von Gemeinden sind Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Die Leiter solcher Betriebe erhalten keine steuerfreie Aufwandsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 118
  • DB 1975, 1681
  • BStBl II 1975, 563
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 20.12.1972 - VI R 309/68

    Aufwandsentschädigung - Bezeichnung als Zulage - Deutsche Bundesbahn -

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    Er habe diese Auffassung jedoch im Urteil vom 20. Dezember 1972 VI R 309/68 (BFHE 108, 171, BStBl II 1973, 401) aufgegeben.

    Es berufe sich zu Unrecht auf das Bundesbahn-Urteil des BFH VI R 309/68.

    Der BFH habe im sogenannten Bundesbahn-Urteil VI R 309/68 die Aufwandsentschädigungen von Rangierbediensteten der Bahn als steuerfrei angesehen.

    Der BFH habe im sogenannten Bundesbahn-Urteil VI R 309/68 wesentlich auf den Monopolcharakter der Bahn abgestellt und dabei ausgeführt, die Grundlage für die Erfüllung der Verpflichtung der Bahn zur Verkehrsbedienung bilde deren Netzsystem.

    Er hat an diesen Grundsätzen, wie unten zu 4 b noch erläutert wird, auch in dem sogenannten Bundesbahn-Urteil VI R 309/68 festgehalten.

    b) Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf das sogenannte Bundesbahn-Urteil des Senats VI R 309/68.

    Der Senat hat im übrigen im Urteil VI R 309/68 ausdrücklich Betont, er halte an den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fest.

    Der Kläger übersieht, daß das sogenannte Bundesbahn-Urteil VI R 309/68, wie dargelegt, nicht so verallgemeinernd angewandt werden kann.

  • BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69

    Fiskalische Verwaltung - Öffentlichen Dienste - Betriebe gewerblicher Art -

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    Der BFH habe zwar im Urteil vom 13. August 1971 VI R 391/69 (BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818) den Begriff der hoheitlichen Tätigkeit zur fiskalischen Tätigkeit nach dem Begriff der Staatshaftung des Art. 34 GG abgegrenzt.

    Das FG weiche insoweit von dem sogenannten Sparkassen-Urteil des BFH vom 13. August 1971 VI R 391/69 ab.

    Das FA stütze sich zu Unrecht auf das sogenannte "Sparkassen-Urteil" des BFH VI R 391/69.

    Der Senat hat an dieser Auffassung in dem von den Beteiligten erwähnten Sparkassen-Urteil VI R 391/69 festgehalten.

    Der Senat wies in der Entscheidung VI R 391/69 im übrigen darauf hin, daß auch das Körperschaftsteuerrecht zwischen Hoheitsverwaltung und fiskalischer Verwaltung unterscheidet, indem es in § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG nur Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft.

    Daß Betriebe dieser Art trotz ihrer gemeindlichen Aufgaben zum fiskalischen Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören, hat der Senat bereits im sogenannten Sparkassen-Urteil VI R 391/69 erwähnt.

  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 19/68

    Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    Denn alles, was "funktionell" zur Daseinsvorsorge gehöre, sei nach öffentlichem Recht zu beurteilen (so auch Urteil des BGH vom 23. September 1969 VI ZR 19/68, BGHZ 52, 325 [329]).

    Als Leiter des Betriebes habe der Kläger Dienste zur Erfüllung von "dringenden öffentlichen Zwecken" verrichtet und er habe die Stadt A in der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben vertreten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen und BGH-Entscheidung VI ZR 19/68).

    c) Der Kläger meint, der Senat würde, wenn er kommunale Stadtwerke als Eigenbetriebe der Gemeinden zum fiskalischen Bereich der öffentlichen Verwaltung rechne, ebenfalls vom Urteil des I. Senats des BFH I 136/62 U und vom BGH-Urteil VI ZR 19/68 abweichen, weil es dort bezüglich kommunaler Regiebetriebe in Form von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben heißt: "ein Eigenbetrieb lebt ... nicht nach privatem, sondern nach öffentlichem Recht" (BFH-Urteil I 136/62 U) bzw. "diese Betätigung der Gemeinden dient lebenswichtigen Bedürfnissen der Gemeinschaft, gehört daher zur Daseinsvorsorge und ist deshalb öffentliche Verwaltung und nicht privatwirtschaftliche Tätigkeit" (BGH-Urteil VI ZR 19/68).

    Sollte hierin trotzdem eine Abweichung des Senats von den genannten Urteilen gesehen werden können, so entfällt gleichfalls eine Anrufung des Großen Senats des BFH bzw. (im Hinblick auf das BGH-Urteil VI ZR 19/68) eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die oben wörtlich wiedergegebenen Sätze für die Urteile des I. Senats des BFH und des VI. Senats des BGH nicht entscheidungserheblich waren.

    Der BGH hatte im Urteil VI ZR 19/68 über die Frage zu befinden, ob eine AG, die den Personenverkehr mit Straßenbahnen und Omnibussen betreibt und deren Aktien sämtlich einer Stadt gehörten, bei der Gestaltung ihrer Tarife die die öffentliche Verwaltung bindenden Grundsätze, wie vor allem den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, zu beachten hat, was der BGH bejahte.

  • BFH, 15.03.1972 - I R 232/71

    Wasserversorgung der Bevölkerung durch Gemeinde ist keine Ausübung öffentlicher

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    Nach den BFH-Urteilen vom 17. April 1969 V B 53/68 (BFHE 95, 357, BStBl II 1969, 415) und vom 15. März 1972 I R 232/71 (BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500) sei "allgemein anerkannt", daß alle Betriebe, "die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, ... öffentliche Gewalt ausüben und zur sogenannten 'schlichten Hoheitsverwaltung' gehören".

    b) Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung, daß kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe zum fiskalischen Bereich der Verwaltung zählen, die im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts handeln, allerdings in Widerspruch zu den Urteilen des V. Senats des BFH V B 53/68 und des I. Senats des BFH I R 232/71, die dort ausgeführt haben, es sei "im öffentlichen Recht ... allgemein anerkannt", daß "Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen", "soweit sie nicht in Rechtsformen des Privatrechts tätig werden, öffentliche Gewalt ausüben und zur sogenannten 'schlichten Hoheitsverwaltung' gehören".

    Aufgaben der Wasserbeschaffung gehören nach der körperschaftsteuerlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile I 277/62 und vom 15. März 1972 I R 232/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500) zwar zur Ausübung öffentlicher Gewalt, da "die Wasserbeschaffung der Bevölkerung ... zweifellos keine Sache für jedermann" ist.

    Nach dem BFH-Urteil I R 232/71 gilt das hingegen nicht für die Durchführung der Wasserversorgung, da diese Aufgabe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt weder eigentümlich noch vorbehalten ist.

  • BFH, 17.04.1969 - V B 53/68

    Rundfunkanstalten - Gleichstellung der Tätigkeiten - Gewerbliche Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    Nach den BFH-Urteilen vom 17. April 1969 V B 53/68 (BFHE 95, 357, BStBl II 1969, 415) und vom 15. März 1972 I R 232/71 (BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500) sei "allgemein anerkannt", daß alle Betriebe, "die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, ... öffentliche Gewalt ausüben und zur sogenannten 'schlichten Hoheitsverwaltung' gehören".

    b) Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung, daß kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe zum fiskalischen Bereich der Verwaltung zählen, die im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts handeln, allerdings in Widerspruch zu den Urteilen des V. Senats des BFH V B 53/68 und des I. Senats des BFH I R 232/71, die dort ausgeführt haben, es sei "im öffentlichen Recht ... allgemein anerkannt", daß "Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen", "soweit sie nicht in Rechtsformen des Privatrechts tätig werden, öffentliche Gewalt ausüben und zur sogenannten 'schlichten Hoheitsverwaltung' gehören".

  • BFH, 15.03.1968 - VI R 288/66

    Voraussetzung für die Leistung von öffentlichen Diensten

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    Der BFH habe im Urteil vom 15. März 1968 VI R 288/66 (BFHE 91, 11, BStBl II 1968, 437) betont, öffentliche Dienste i. S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG leisteten auch Personen, die Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung erfüllten.

    a) Der Senat hat diese Vorschrift unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Grundsatzurteil VI R 288/66 dahin ausgelegt, daß "öffentliche Dienste" nicht nur die Personen leisten, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste erbringen, sondern auch die Personen, die Aufgaben der sogenannten "schlichten Hoheitsverwaltung" erfüllen.

  • BFH, 17.08.1962 - VI 315/61 U

    Leistung von öffentlichem Dienst eines Mitglieds des Verwaltungsrats

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    Soweit jemand teils fiskalisch und teils hoheitlich tätig wird, ist entscheidend, welche Art der Tätigkeit bei ihm überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 1962 VI 315/61 U, BFHE 75, 541, BStBl III 1962, 466).
  • BFH, 18.02.1970 - I R 157/67

    Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt - Gebäudeversicherung - Monopolrechte

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    So ist z. B. nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile VI 315/61 U und vom 18. Februar 1970 I R 157/67, BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519, und die im erstgenannten Urteil erwähnte Entscheidung des BVerfG vom 27. Oktober 1959 2 BvL 5/56, BVerfGE 10, 141) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Eigenschaft als gewerblicher Betrieb nicht deshalb zu verneinen, weil eine solche Versicherungsanstalt mit Zwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet des Bundes ausgestattet ist.
  • BVerwG, 21.07.1964 - I C 60.61

    Ersatz eines öffentlichen Marktes durch einen privatrechtlich organisierten

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    Die Gemeinden können die Daseinsvorsorge nach herrschender Meinung sowohl hoheitlich als auch privatrechtlich ausüben (vgl. Juristische Kurzlehrbücher, Verwaltungsrecht, I, 9. Aufl.; von Wolff/Bachof, § 23 IV b, sowie Entscheidungen des BVerwG vom 23. Juli 1958 V C 328.56, BVerwGE 7, 180, und vom 21. Juli 1964 I C 60.61, DÖV 1964, 710).
  • BVerfG, 27.10.1959 - 2 BvL 5/56

    Verfassungsrechtliche Prüfung der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich ses

    Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 171/74
    So ist z. B. nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile VI 315/61 U und vom 18. Februar 1970 I R 157/67, BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519, und die im erstgenannten Urteil erwähnte Entscheidung des BVerfG vom 27. Oktober 1959 2 BvL 5/56, BVerfGE 10, 141) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Eigenschaft als gewerblicher Betrieb nicht deshalb zu verneinen, weil eine solche Versicherungsanstalt mit Zwangs- oder Monopolrechten für ein Gebiet des Bundes ausgestattet ist.
  • BVerwG, 23.07.1958 - V C 328.56

    Zugehörigkeit einer Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung eines für die

  • BFH, 24.10.1961 - I 105/60 U

    Vorliegen einer zur Begründung eines Betriebs gewerblicher Art geeigneten

  • BAG, 29.07.1959 - 3 AZR 210/57

    Privatrechtlich selbständige Gesellschaften - Gemeinde - Gemeindeverbände

  • BFH, 22.07.1964 - I 136/62 U

    Steuerliche Behandlung der Überführung des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen

  • BFH, 09.05.1974 - IV R 160/71

    Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen

  • BFH, 16.03.1965 - I 277/62
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 1350/08

    Betreuer i.S. des § 1896 BGB - Aufwandsentschädigungen für 42 Betreuungen als

    Bei gemischten Tätigkeiten wird geprüft, ob die "öffentlichen Dienste" überwiegen (z.B. BFH-Urteil vom 31. Januar 1975 VI R 171/74, BFHE 115, 118, BStBl II 1975, 563).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - 9 K 9167/17

    Einkommensteuerfreiheit von Einnahmen aufgrund einer Aufsichtsratstätigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Hinweis auf Urteil vom 31. Januar 1975 - VI R 171/74, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1975, 563, insbesondere Rz. 41) sei bei einer solchen gemischten Tätigkeit in einer GmbH von einer Prägung durch die überwiegend ausgeführte Tätigkeit auszugehen.
  • FG Nürnberg, 08.06.2017 - 4 K 334/16

    Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer

    Entscheidend sei, ob die einzelne Aufgabe der Daseinsvorsorge hoheitlich oder in Form des Verwaltungsprivatrechts durchgeführt werde (vgl. BFH-Urteil vom 31.01.1975 VI R 171/74, BStBl II 1975, 563).
  • BFH, 19.01.1990 - VI R 42/86

    Der Vorsteher einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die die

    In BFHE 115, 118, BStBl II 1975, 563, und in BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818 ist ausgeführt, daß bei der Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG die zu § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG anerkannten Auslegungsgrundsätze zugrunde zu legen sind, soweit es sich um den Begriff "öffentliche Dienste leistende Personen" handelt.
  • BFH, 27.02.1976 - VI R 97/72

    Begriff "öffentliche Dienste" im Sinne des § 3 Ziff. 12 Satz 2 umfaßt den

    In den BFH-Urteilen VI R 391/69 und vom 31. Januar 1975 VI R 171/74 (BFHE 115, 118, BStBl II 1975, 563) schließlich wurde der Bereich der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden von der schlichtverwaltenden Tätigkeit abgegrenzt und der fiskalischen Tätigkeit zugeordnet.
  • BFH, 04.08.1988 - IV R 60/86

    Einheitliche Feststellung des Gewinns und der Einheitswerte des Betriebsvermögens

    Zwar kann eine atypisch stille Gesellschaft auf einzelne Geschäftszweige des Handelsgewerbes des Geschäftsinhabers beschränkt werden (BFH-Urteil vom 27. Februar 1975 I R 11/72, BFHE 115, 118, BStBl II 1975, 611), ohne daß dies der einheitlichen Feststellung von Gewinn und Einheitswerten des Betriebsvermögens für das Unternehmen entgegenstehen würde.
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